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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Ramseyer Werkzeugbau AG 

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Ramseyer Werkzeugbau AG

Die vorliegenden allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (AVL) von Ramseyer Werkzeugbau AG, CHE-109.604.618 (nachstehend „Ramseyer“ bzw. „wir“ / „uns“), sind für alle von Ramseyer durchgeführten Leistungen und Warenlieferungen vertraglich bindend. Sie gelten in keinem Fall für Arbeits- oder Dienstleistungen.

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1. Anwendung

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Vorausgesetzt, dass die vorliegenden Bedingungen nicht durch schriftliche Abmachungen geändert oder vervollständigt wurden, haben sie für alle Verkaufsabschlüsse absolute Gültigkeit. Andere in den Unterlagen des Kunden stehende Bestimmungen und Bedingungen sind

nur nach vorgängiger schriftlicher Annahme durch uns gültig.

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2. Angebote

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Alle unsere Angebote sind unverbindlich und während 4 Wochen gültig. Mit der Annahme eines Angebotes bzw. der Bestellung gelten die vorliegenden AVL als durch den Kunden akzeptiert. An von uns angefertigten Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das

Eigentums- und Urheberrecht, an Mustern das Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne unsere Zustimmung weder verwertet noch Dritten zugänglich gemacht werden.

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3. Vertragsschluss durch Auftragsbestätigung

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Ein Auftrag wird erst gültig, wenn er von uns angenommen und schriftlich bestätigt wurde (Vertragsschluss). Die Lieferung als solche gilt ebenfalls als vertragsbegründende Auftragsbestätigung. Jeder Auftrag muss von den entsprechenden Zeichnungen mit deutlich lesbaren Abmessungen und Toleranzen begleitet sein. Soweit vom Kunden nicht anders vorgeschrieben, gelten die handelsüblichen Toleranzen sowie die jeweils gültigen DIN.

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4. Preise und Zahlungskonditionen

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Die Preise verstehen sich – falls nicht anders vereinbart – in Schweizer Franken (CHF), netto, ab Werk (EXW CH-3294 Büren an der Aare, Incoterms 2020), ohne Versicherung, ohne Verpackung und exkl. MwSt. Die Preise sind fest; der Ramseyer steht jedoch das Recht zu, bei

Änderung der massgebenden Rechnungsgrundlagen, im Besonderen bei Währungsänderungen, die Preise für noch nicht ausgeführte Lieferungen anzupassen. Die in Rechnung gestellten Beträge sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum, netto und ohne Skonto oder andere Abzüge zur Zahlung fällig. Allfällige Diskontkosten und Bankspesen gehen zu Lasten des Kunden. Die Verrechnung von irgendwelchen Gegenforderungen des Kunden mit unseren Forderungen ist ausgeschlossen. Die Abtretung von Forderungen gegen uns ist nicht zulässig. Zahlungen sind unabhängig von einer möglichen Bemängelung der Lieferung oder behaupteten Gegenforderungen zu leisten. Ein Rückbehalt der Zahlung ist nicht zulässig. Wir sind berechtigt, die Beseitigung möglicher Mängel zu verweigern, solange der Kunde seiner Zahlungspflicht nicht nachgekommen ist. Der Kaufpreis wird auch zur Zahlung fällig, wenn sich der Kunde in Annahmeverzug befindet. Bei Nichteinhalten der Zahlungsfrist gerät der Kunde ohne weitere Mahnung seitens von Ramseyer in Zahlungsverzug. Bei Zahlungsverzug behalten wir uns vor, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Diskontsatz der Schweizerischen Nationalbank zu berechnen. Pro Mahnung werden Mahnkosten in Höhe von CHF 20.00 in Rechnung gestellt. Bei einem allfälligen Zahlungsverzug oder im Falle von Liquiditätsschwierigkeiten des Kunden ist Ramseyer berechtigt, für weitere Lieferungen Vorauszahlung zu verlangen resp. nur gegen Vorauszahlung zu liefern, auch wenn bei Vertragsabschluss andere Zahlungs- und Lieferkonditionen vereinbart wurden, ohne selber in Verzug zu geraten. Der Zahlungsverzug des Kunden bewirkt das sofortige Fälligwerden sämtlicher Forderungen von Ramseyer diesem Kunden gegenüber. Das Nichteinhalten von Zahlungsbedingungen ermächtigt Ramseyer zum Rücktritt sowie zur Geltendmachung von Schadenersatz. Ramseyer ist auch berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Sache vom Kunden herauszufordern, wenn diese vor Bezahlung des Kaufpreises in deren Besitz übergegangen ist. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht nicht.

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5a. Werkzeugherstellung mit interner Stanzproduktion bei Ramseyer

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Die Beteiligung an den Werkzeugkosten wird separat vom Preis der Teile kalkuliert. Sie wird innerhalb von 30 Tagen nach Auftragsbestätigung zur Zahlung fällig.

Das Werkzeug bleibt unser Eigentum und in unserem Besitz, selbst wenn der Kunde sich an den Werkzeugkosten beteiligt hat. Die Kosten für normalen Werkzeug-Service gehen zu unseren Lasten. Ersatzteile und Erneuerungen sowie für zeichnungsbedingte Änderungen gehen zu Lasten des Kunden. Falls innerhalb von fünf Jahren keine neue Bestellung erfolgt, sind wir berechtigt, Werkzeuge zu vernichten.

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5b. Werkzeugherstellung ohne Stanzproduktion (Teileproduktion beim Kunden)

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Zahlungskondition: Teilzahlung ½ bei Bestellung und ½ bei Werkzeug-Fertigstellung. Das Werkzeug geht erst nach vollständiger Bezahlung auf das Eigentum des Kunden über. Werkzeugservice kann auf Kundenwunsch von Ramseyer ausgeführt werden gegen

Verrechnung. Transport/Versicherung zu Lasten des Kunden (ab Werk).

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6. Eigentumsvorbehalt

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Die gelieferten Waren bleiben bis zu ihrer vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Ramseyer ist zur Rücknahme der Produkte berechtigt, der Kunde zur Herausgabe derselben verpflichtet. Das Eigentum von Ramseyer geht auch bezüglich durch den Kunden verarbeiteten oder

weiterveräusserten Produkte nicht unter; es wird Miteigentum an der neuen Sache im Werte des offenen Rechnungsbetrages erworben.

Der Kunde verwahrt das Miteigentum für Ramseyer. Der Kunde hat die Produkte bis zu deren vollständiger Bezahlung auf seine Kosten angemessen zu versichern und instand zu halten. Der Kunde wird ferner alle Massnahmen treffen, damit der Eigentumsanspruch von

Ramseyer weder beeinträchtigt noch aufgehoben wird. Mit Abschluss des Vertrages tritt der Kunde seine Forderungen aus einem Weiterverkauf in jedem Fall an Ramseyer ab. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Kunde nach deren Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von Ramseyer, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch verpflichtet sie sich, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen

ordnungsgemäss nachkommt und nicht im Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, kann Ramseyer verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen

Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

Der Kunde ist verpflichtet, bei Massnahmen, die zum Schutz des Eigentums von Ramseyer erforderlich sind, mitzuwirken. Der Kunde erteilt Ramseyer mit Vertragsabschluss insbesondere sein Einverständnis zur Eintragung des Eigentumsvorbehaltes in das Eigentumsvorbehaltsregister. Der Kunde darf die gelieferten Produkte weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder

sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Kunde Ramseyer unverzüglich davon zu benachrichtigen und ihr alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung ihrer Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. Dritte sind auf das Eigentum von Ramseyer hinzuweisen.

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7. Lieferfristen

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Wir bemühen uns immer, unsere Lieferzeiten einzuhalten, können jedoch keine Garantie dafür geben. Die Lieferfrist verlängert sich  angemessen, wenn Hindernisse auftreten, die Ramseyer nicht ohne weiteres abwenden kann (wie insbesondere auch Streik, Pandemie

und Aussperrung), ungeachtet dessen, ob diese Hindernisse bei uns oder bei einem unserer Zulieferer eintreten. Ein möglicher Verzugsschaden bleibt auf den Wert der Lieferung beschränkt. Ausdrücklich ausgeschlossen werden Verzugsfolgeschäden, Kosten für

Deckungskäufe, entgangener Gewinn und Schäden aus Betriebsunterbrechung. Ein Vertragsrücktritt der Bestellerin infolge Lieferverzuges

ist ausgeschlossen.

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8. Versand

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Bei allen unseren Warenlieferungen – selbst bei einer Freisendung – übernimmt der Empfänger jegliche Transportrisiken.

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9. Teillieferungen, Mehr- und Minderlieferungen

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Wir behalten uns das Recht vor, Teillieferungen durchzuführen. Mehr- oder Minderlieferungen von bis zu 10 % der Gesamtliefermenge

sind zulässig und werden in der Rechnung berücksichtigt.

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10. Auftragsabänderung durch den Kunden

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Im Falle einer Auftragsabänderung durch den Kunden (Abmessungen, Stückzahl) muss dieser die Kosten für bereits vorbearbeitete oder

fertige Teile sowie das Rohmaterial übernehmen. Ausserdem werden dem Kunden die Bearbeitungskosten verrechnet.

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11. Prüfung und Mängelrüge

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Der Kunde hat die Lieferungen umgehend nach Erhalt eingehend auf Sach- und Funktionstauglichkeit sowie auf Mengenabweichungen

ausserhalb der branchenüblichen Toleranz hin zu prüfen. Allfällige Beanstandungen müssen uns unverzüglich, spätestens innerhalb von

zehn (10) Tagen ab Erhalt unserer Lieferung schriftlich zugehen und haben eine genaue Spezifikation der behaupteten Mängel zu enthalten

(allfällige Beweismittel sind beizulegen). Die Prüfungs- und Rügeobliegenheit beschränkt sich nicht auf äusserlich erkennbare Mängel.

Ohne eine solche Mängelrüge innerhalb der Rügefrist gelten die Produkte in allen Funktionen als mängelfrei und die Lieferung als

akzeptiert. Rücksendungen aufgrund statistischer Kontrollen werden nur dann akzeptiert, wenn die Kontrollgrundlagen von beiden

Parteien ordnungsgemäss genehmigt worden sind und wenn dem Kunden eine schriftliche Retournierungserlaubnis ausgehändigt worden

ist.

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12. Gewährleistung, Haftung für Mängel

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Es gilt grundsätzlich die gesetzliche Gewährleistungsregelung unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen: Sämtliche Gewährleistungsansprüche des Kunden setzen eine rechtzeitige und formgültige Mängelrüge gemäss Ziff. 11 (Beanstandungen) voraus und verjähren mit Ablauf von 12 Monaten ab Übergang von Nutzen und Gefahr. Zugesicherte Eigenschaften sind nur jene, die in den Spezifikationen und Zeichnungen explizit als solche bezeichnet worden sind. Von der Gewährleistung und Haftung von Ramseyer ausgeschlossen sind Schäden, die nicht nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung entstanden sind, z.B. infolge natürlicher Abnützung, mangelhafter Wartung, Transport, Missachtung von Betriebsvorschriften, übermässiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer oder elektrolytischer Einflüsse, nicht von Ramseyer ausgeführter Bau- oder Montagearbeiten, sowie infolge anderer Gründe, welche Ramseyer nicht zu vertreten hat. Ramseyer leistet keine Garantie für von Dritten gelieferte Produkte oder Halbfabrikate sowie für die Konformität der Produkte mit den öffentlich-, verbands- und privatrechtlichen Normen am Liefer- oder Bestimmungsort. Erweist sich die Lieferung als mangelhaft und wird Ramseyer unter den oben genannten Voraussetzungen gewährleistungspflichtig, steht

ihr in jedem Fall wahlweise das Recht zu, innert angemessene Frist Ersatz- oder Nachlieferung ab Werk (EXW CH-3294 Büren an der Aare, Incoterms 2020) zu leisten, den Minderwert der Lieferung zu akzeptieren oder die Mängel am Produkt nachträglich zu beheben. Jeder

weitere Anspruch des Kunden wegen mangelhafter Lieferung, insbesondere Schadenersatz, Mangelfolgeschaden und Rücktritt ist ausgeschlossen. Ebenfalls ausgeschlossen ist eine Ersatzvornahme durch Dritte auf Kosten von Ramseyer. Entscheidet sich Ramseyer, die ihr mitgeteilten Mängel zu beheben, so hat ihr der Kunde dazu Gelegenheit zu geben. Fehlerhafte Teile sind Ramseyer - auf deren Aufforderung hin und nur mit deren ausdrücklichem Einverständnis - auf Kosten des Kunden im Zustand der Anlieferung, möglichst in der Originalverpackung, zurückzusenden. Wegen Mängeln bezüglich Material, Konstruktion oder Ausführung sowie wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften hat der Kunde keine

weiteren Rechte und Ansprüche.

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13. Widerruf der Bestellung durch den Kunden

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Ein Auftragswiderruf während der Herstellung kann nur angenommen werden, wenn sich der Kunde bereit erklärt, die bereits

angefertigten oder vorbearbeiteten Teile sowie die Werkstoff-, Entwicklungs- und Werkzeugkosten sowie sämtlichen Aufwand, welcher

durch die Annullierung noch entsteht, zu übernehmen.

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14. Widerruf der Bestellung durch Ramseyer

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lm Falle höherer Gewalt oder besonderer nicht in unserer Macht stehender Umstände behalten wir uns das Recht vor, den Vertrag ohne jegliche Entschädigungsansprüche des Kunden zu kündigen

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15. Verletzung von Patenten und anderen Rechten Dritter

 

Schreibt uns der Kunde die Ausführung des Auftrages ausdrücklich vor, so übernimmt er die Gewähr, dass Rechte Dritter – gleich welcher Art – nicht verletzt werden. Der Kunde verpflichtet sich, uns von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, die sich aus einer solchen Verletzung ergeben könnten.

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16. Haftung für Nebenpflichten

 

Bezüglich der Verwendung der von uns gelieferten Waren sowie der Ausführung bestellter Teile informieren und beraten wir Kunden zwar nach bestem Wissen und Gewissen, lehnen aber jede Haftung im Zusammenhang mit Eignung und bestimmungsgemässer Verwendung der Waren ab.

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17. Ausschluss weiterer Haftung von Ramseyer

 

Soweit nicht an anderer Stelle dieser Bestimmung eine andere Haftungsregelung getroffen wurde, ist Ramseyer nur wie folgt zum Ersatz des Schadens verpflichtet, welcher dem Kunden unmittelbar infolge einer fehlerhaften Lieferung oder aus irgendwelchen anderen, Ramseyer zuzurechnenden Gründen entsteht: Die Schadensersatzpflicht von Ramseyer unter jeglichen Titeln bleibt insgesamt auf den Wert der Lieferung beschränkt und setzt zwingend voraus, dass Ramseyer ein Verschulden an dem von ihr verursachten Schaden trifft. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, soweit der Kunde seinerseits die Haftung gegenüber seinen Abnehmern wirksam beschränkt hat oder hätte beschränken können, dies aber unterlassen hat. Der Kunde ist verpflichtet, Haftungsbeschränkungen Dritten gegenüber in rechtlich zulässigem Umfang auch zugunsten von Ramseyer zu vereinbaren. Ansprüche des Kunden sind soweit ausgeschlossen, wie der Schaden zurückzuführen ist auf dem Kunden zuzurechnende Verletzungen von Bedienungs-, Wartungs- und Einbauvorschriften, ungeeignete oder unsachgemässe Verwendung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, natürlichen Verschleiss oder fehlerhafte Reparatur. Für Massnahmen des Kunden zur Schadensabwehr (z.B. Rückrufaktion) haftet Ramseyer nur, soweit sie rechtlich dazu verpflichtet ist. Der Kunde wird Ramseyer, falls er diese in Anspruch nehmen will, unverzüglich und umfassend informieren und konsultieren. Er hat Ramseyer Gelegenheit zur Untersuchung des Schadenfalls zu geben. Die hier aufgestellten Grundsätze sind entsprechend anzuwenden, soweit keine oder keine ausreichende Versicherung besteht. Die Produktehaftpflicht von Ramseyer wird im gesetzlich zulässigen Umfang wegbedungen. Alle Fälle von Vertragsverletzungen und deren Rechtsfolgen sowie Ansprüche des Kunden, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie gestellt werden, sind in diesen Bedingungen abschliessend geregelt. Insbesondere sind alle nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf Schadenersatz, Minderung, Aufhebung des Vertrags oder Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. In keinem Fall bestehen Ansprüche des Kunden auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind wie namentlich Produktionsausfall, Nutzungsverluste, Verlust von Aufträgen, entgangener Gewinn sowie von anderen mittelbaren oder unmittelbaren Schäden.

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18. Änderungen der AVL

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Es gelten die AVL in der jeweils bei Vertragsschluss gültigen Fassung. Nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen dieser AVL werden zum Vertragsbestandteil, wenn die Kundin nicht innert 30 Tagen seit Kenntnisnahme den geänderten Bestimmungen widerspricht.

 

19. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

 

Bei Streitigkeiten ist ausschliesslich das materielle Schweizerische Recht anwendbar, unter Ausschluss der Bestimmungen des Internationalen Privatrechts (einzig Art. 116 IPRG, welcher eine ausdrückliche Rechtswahl wie die vorliegende explizit zulässt, soll von diesem Ausschluss nicht betroffen sein) und unter Ausschluss des sogenannten Wiener Kaufrechts CISG. Als Gerichtsstand gilt der Sitz der Ramseyer Werkzeugbau AG, CH-3294 Büren an der Aare, Schweiz.

 

Stand: 20.7.2021

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